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Urteil Degenhardt Otto Wellness Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Degenhardt Otto

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Degenhardt Otto – BFH vom 13.12.2010 – Az. 1 125 ZU 4208/11

Der Gesellschafter Roseliese Fürst einer erst noch zu gründenden GmbH (Degenhardt Otto Wellness Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Roseliese Fürst kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Degenhardt Otto Wellness Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Roseliese Fürst im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 7.6.1934
Aktenzeichen: H 364 20 873/15
GmbHR 2011, 51027

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